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DSGVO beim Dental-CAD-Outsourcing

Wenn Dentallabore digitale Patientendaten – Scans, STL-Dateien, Fotos – an externe Lohnfertiger oder CAD-Dienstleister senden, kommen datenschutzrechtliche Anforderungen ins Spiel. Die DSGVO gilt dabei auch für den zahntechnischen Bereich.

Was als personenbezogenes Datum gilt

Scans, die einem bestimmten Patienten zugeordnet werden können – z. B. mit Name, Geburtsdatum oder Patientennummer – sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Das gilt auch für Fotos oder Auftragsbögen mit Patientenangaben. Anonymisierte oder pseudonymisierte STL-Dateien ohne Identifizierungsmerkmal fallen dagegen grundsätzlich nicht unter die DSGVO-Pflichten.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Wenn Sie personenbezogene Daten an einen externen Dienstleister übermitteln, der diese Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, benötigen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Das gilt auch für CAD-Dienstleister und Cloud-Systeme, in denen Patientendaten gespeichert werden.

Praktische Lösung: Pseudonymisierung

Eine pragmatische Lösung für viele Labore: Versenden Sie STL-Dateien nur mit einer internen Auftragsnummer – ohne Namen oder andere Identifizierungsmerkmale. Die Zuordnung bleibt intern bei Ihnen. So reduzieren Sie das DSGVO-Risiko erheblich, ohne auf digitale Prozesse verzichten zu müssen.

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Häufige Fragen

Muss ich für jeden CAD-Dienstleister einen AVV abschließen?

Wenn der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet: ja. Für anonymisierte Dateien ohne Patientenbezug entfällt diese Pflicht.

Darf ich Patientendaten in die Cloud hochladen?

Ja, wenn der Cloud-Dienst DSGVO-konform ist, ein AVV vorliegt und die Daten sicher übertragen werden (Verschlüsselung). Achten Sie auf EU-Server-Standorte oder geeignete Garantien beim Drittlandsupdate.

Was droht bei DSGVO-Verstößen?

Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, Abmahnungen und Imageschaden. Für Labore praktisch relevanter: Beschwerden von Patienten oder Zahnarztpraxen bei der zuständigen Datenschutzbehörde.

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